Welche Rechtsvorschriften gelten für Hunde in der Schweiz?

Veröffentlicht in: News bei "DER DOG COACH" | 0

Hunde im Recht (Publikation des BLV)


Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten, für Hunde geltenden Rechtsvorschriften. Daneben gelten auch für Hunde die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzverordnung etwa dass einem Tier nicht ungerechtfertigt Schmerzen oder ein Leid zugefügt werden dürfen. (PDF anschauen)

 

Ausbildungs- und Bewilligungspflicht  (Art. 101 Bst. c Ziff. 1; Art. 102 Abs. 4 TSchV)

Die private Haltung von Hunden erfordert weder eine Ausbildung noch eine Bewilligung. Wer pro Jahr mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen abgibt, muss über eine kantonale Bewilligung des zuständigen Veterinärdienstes verfügen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.


Sozialkontakte
(Art. 70 TSchV)

Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und soweit möglich mit anderen Hunden haben. Werden Hunde in Boxen oder Zwingern gehalten, muss ihnen tagsüber mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Sozialkontakt ermöglicht werden oder sie müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

 

Bewegung (Art. 71 TSchV)

Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Können sie nicht ausgeführt werden, müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.

Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können.

Unterkunft und Böden (Art. 72 TSchV)

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.
Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.
Bei der Haltung in einer Box oder einem Zwinger müssen die Gehege den Anforderungen nach
Anhang 1 Tabelle 10 der Tierschutzverordnung entsprechen. Ein Zwinger für einen 20 - 45 kg schweren Hund muss beispielsweise mindestens 8 m2 gross und 1,8 m hoch sein. Für jeden
Hund muss im Zwinger oder in der Boxe eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. Nebeneinanderliegende Boxen oder Zwinger müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.


Lärm
(Art. 12 TSchV)

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.

 

Züchten (Art. 25; 28; Art. 30a Abs. 4 Bst. b TSchV)

Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Hunde zu erhalten. Bei der Zucht von Hunden muss die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf ausgerichtet werden, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Zeigt ein Hund ein
Übermass an Aggressionsbereitschaft oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen. Hunde, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele gezüchtet wurden, dürfen nicht
ausgestellt werden. Es ist verboten, Hunde mit Wölfen zu verpaaren.

 

Anbieten von Hunden (Art. 76a TSchV)

Wer Hunde öffentlich anbietet, muss seinen vollständigen Namen mit Adresse sowie das Herkunfts- und das Zuchtland des Hundes angeben.


Verantwortung der Personen, die Hunde halten
(Art. 77 TSchV)

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet [... (betrifft Herdenschutzhunde)].

 

Meldung von Vorfällen (Art. 78 TSchV )

Vorfälle, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, müssen der zuständigen kantonalen Stelle
gemeldet werden.

 

Umgang mit Hunden (Art. 73 TSchV )

Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen gewährleisten. Der Hund muss auch an die Umwelt
gewöhnt werden.

Strafschüsse, Stachelhalsbänder, Zughalsbänder ohne Stopp und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, sind im Umgang mit Hunden verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.

 

Hilfsmittel und Geräte (Art. 76 TSchV )

Hilfsmittel dürfen nicht so verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden. Er darf auch nicht stark gereizt oder in Angst versetzt werden.
Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. Hilfsmittel zur
Verhinderung des Bellens sind verboten.
Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert werden, müssen ausreichendes Hecheln ermöglichen.

 

Verbotene Handlungen (Art. 22TSchV)

Das Coupieren der Rute und der Ohren sind verboten. Auch die Einfuhr coupierter Hunde ist verboten.


Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen (TSchV = Tierschutzverordnung vom 10. Januar 2018, SR 455.1). Weitere Informationen finden Sie unter www.blv.admin.ch >> Tierschutz